Satzung


§ 1 Name und Sitz
Die am 05.03.1991 gegründete Gemeinschaft führt den Namen "Gemeinschaft der Freiwilligen Feuerwehr, Löschzug 1. Wissen/Sieg". Eine Eintragung im Vereinsregister wird angestrebt. Nach erfolgter Eintragung erhält die Gemeinschaft den Zusatz "e.V." Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in 57537 Wissen/Sieg.

§ 2 Zweck der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) durch Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,
b) durch Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der
Mitglieder der Einsatzabteilung,
c) durch Beratung in Fragen des vorbeugenden Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.
Politische und relegiose Betätigungen der Gemeinschaft sind ausgeschlossen. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenverordnung 1977 vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung §§ 51- 58.

§ 3 Selbstlosigkeit der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gemeinschaft ist politisch und religiös neutral.

§ 4 Mittel der Gemeinschaft
Die Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.

§ 5 Ausgaben und Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gemeinschaftsinn fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

§ 6 Mitglieder
Die Gemeinschaft setzt sich zusammen aus den aktiven Mitgliedern, den inaktiven Mitgliedern und fördern-den Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern.
1. Aktives Mitglied kann jeder werden, der die entsprechende Eignung für den Dienst in der Feuerwehr besitzt.
2. Fördernde und inaktive Mitglieder sind ehemalige aktive Mitglieder und Mitglieder, die die Feuerwehr ideel und finanziel unterstützen. 3. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand auf Grund besonderer Verdienste ernannt.

§ 7 Enstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder der Gemeinschaft können alle Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann entgültig.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß
zu a) Der Tod des Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu b) Der freiwillige Austritt kann durch vorausgegangene schriftliche Abmeldung beim Vorstand erfolgen
zu c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Gemeinschaft verstossen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch aus dem Vermögen der Gemeinschaft.

§ 9 Organe der Gemeinschaft
Organe der Gemeinschaft:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 1. Kassierer
4. dem 2. Kassierer
5. dem Schriftführer
6. maximal 4 Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26, BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer sowie dem Schriftführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Gemeinschaft zusammen und ist oberstes Beschlußorgan.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Zahl der Beisitzer ist durch einen Beschluß in der Mitgliederversammlung festzulegen.
Die 1. und 2. Vorsitzende werden aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt. Das Mindestalter soll 18 Jahre betragen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Gemeinschaft im Rahmen der ihm von der Mitgliederversammung übertragenen Aufgaben und Rechte.
Der Wehrführer und dessen Stellvertreter können in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 10 Die Mittel der Gemeinschaft
Die Mittel der Gemeinschaft zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht:
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,
b) durch freiwillige Zuwendungen und Spenden,
c) durch Zuschüße aus öffentlichen Mitteln.

§ 11 Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, außer der Wahl des Wehrführers und seines Stellvertreters,
3. die Festsetzung des Mitgliedbeitrages,
4. die Entlastung des Vorstandes durch die Kassenprüfer,
5. die Wahl der Kassenprüfer (erfolgt alle 3 Jahre),
6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
7. Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus der Gemeinschaft,
8. Beschlußfassung über die Auflösung der Gemeinschaft. Die Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung ist:
Die Mitgliederversammlung wir vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vor-sitzenden geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich im Gemeindeaushang. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb von einer 4wöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Punkte der Tagesordung bezeichnet sein. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§ 12 Rechnungswesen
1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf nur Auszahlungen leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
3. über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechung ab. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und geben der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung einen Bericht über die Prüfung ab.

§ 13 Auflösung der Gemeinschaft
Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gemeinschaft an die Verbandsgemeindeverwaltung Wissen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens bzw. des Brandschutzes zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung der "Gemeinschaft der Freiwilligen Feuerwehr, Löschzug 1, Wissen/Sieg" tritt am 09.04.01 in Kraft. Alle vorherigen Satzungen und Vereinbarungen treten mit gleichem Datum außer Kraft.


Wissen, den 9. April 2001



(c)Gemeinschaft der Feuerwehr Wissen